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Steuerliche Aspekte im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie bei Lizenzen

Die steuerliche Behandlung von Entwicklungstätigkeiten sowie die Nutzungsüberlassungen bzw. –übertragungen von Intellectual Property (“IP“) spielen eine immer größer werdende Rolle. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über einschlägige Steuerthemen in diesem Bereich.

Bilanzielle Behandlung von Entwicklungskosten

Handelsrechtlich besteht seit der Einführung des BilMoG vom 25.5.2009 ein Aktivierungswahlrecht für originäre Entwicklungskosten inländischer Unternehmen, wenn mit der Entwicklung nach dem 31.12.2009 begonnen wurde. Bei den Entwicklungskosten handelt es sich um Kosten für die Neu- oder Weiterentwicklung von Gütern, Verfahren oder Markenzeichen etc. Forschungskosten bleiben weiterhin vom Aktivierungswahlrecht ausgenommen, d.h. diese Kosten sind sofort aufwandswirksam. Dagegen sieht das deutsche Steuerrecht weiterhin ein Aktivierungsverbot für Forschungs- und Entwicklungskosten vor. Im Ergebnis ergibt sich aus der unterschiedlichen Behandlung zunächst ein niedrigerer steuerlicher Gewinn als handelsrechtlich. Dieses Ergebnis kehrt sich dann in den späteren Wirtschaftsjahren durch die vorzunehmende handelsrechtliche Abschreibung der aktivierten Entwicklungskosten wieder um.

Nutzungsüberlassung bzw. –übertragung

Die Nutzungsüberlassung bzw. Veräußerung von (originären) IP-Rechten inländischer Unternehmen durch Lizenzen bzw. deren Übertragung führt grds. zu steuerbaren Lizenzerträgen bzw. Gewinnen im Fall einer Veräußerung. Dabei müssen die Überlassungen bzw. Veräußerungen an in- oder ausländische Konzernunternehmen dem Fremdvergleichspreis entsprechen.

Aus steuerlicher Sicht ist im Fall von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten eines Unternehmens oder bei der Frage von Lizenzüberlassungen im Konzern grds. die Standortwahl zu beachten. Hier gilt es einen optimalen Standort für eine IP-Gesellschaft im In- oder Ausland zu finden.

Fremdvergleichspreise

Lizenzvereinbarungen zwischen Konzernunternehmen ist besondere Beachtung zu schenken. Das gilt sowohl für Lizenzvereinbarungen zwischen Konzernunternehmen im Inland, speziell aber auch in grenzüberschreitenden Fällen, wenn der Lizenzgeber in einem anderen Staat ansässig ist als der Lizenznehmer. Die getroffenen Regelungen in den Lizenzverträgen sowie die Höhe der darin vereinbarten Lizenzzahlungen müssen dem Fremdvergleichspreis entsprechen. D.h., die Bedingungen und insbesondere die zu zahlenden Lizenzgebühren müssen dem entsprechen, was unabhängige Dritte Vertragspartner untereinander vereinbaren würden.

Die Bestimmung angemessener Fremdvergleichspreise erfolgt in der Praxis u.a. durch die Nutzung von Statistiken, Marktanalysen oder Datenbanken im Lizenzbereich. Weiterhin erfordert die Lizenzvergabe zwischen Konzernunternehmen eine umfassende Fremdvergleichspreisdokumentation.

Quellensteuer auf Lizenzzahlungen

In fast allen Ländern unterliegen grenzüberschreitende Lizenzzahlungen einem Steuereinbehalt. Lizenzzahlungen inländischer Lizenznehmer an ausländische Lizenzgeber unterliegen in Deutschland grundsätzlich einem pauschalen inländischen Quellensteuerabzug iHv. 15,825 %. Häufig enthalten daher die Lizenzverträge “gross up“-Klauseln bei Lizenzgewährung aus dem Ausland in das Inland, die dann zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Lizenznehmers führen. Die vorhandenen inländischen steuerrechtlichen Regelungen bzw. die Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (“DBA“) bieten aber Möglichkeiten, eine optimierte Steuerstruktur im Bereich der Lizenzzahlungen zu erreichen.

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt auf Antrag kein Quellensteuerabzug, soweit die Lizenzzahlungen von einem inländischen Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union an ein mit diesem verbundenen Unternehmen oder eine Betriebsstätte eines solchen Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgen und die gesetzlichen Vorraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind.

Außerdem werden unter bestimmten Voraussetzungen verbundene Unternehmen in der Schweiz bzw. eine Schweizer Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union den Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt. In diesen Fällen wird auf Antrag auch keine Quellensteuer auf inländische Lizenzzahlungen an die Schweizer Lizenzgeber erhoben.

Des Weiteren enthalten deutsche DBA eine teilweise Reduzierung des deutschen Quellensteuersatzes bzw. eine volle Reduzierung auf 0 %. So besteht bei deutschen DBA mit vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (u.a. die DBA Belgien, Frankreich oder Niederlande) bzw. mit Drittstaaten, wie den USA und der Schweiz, eine Reduzierung des Quellensteuersatzes auf 0 %, soweit die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen DBA erfüllt sind. Zu beachten ist dabei grundsätzlich, dass auch im Rahmen der DBA Regelungen die Lizenzzahlungen zwischen verbundenen (Konzern)Unternehmen dem Fremdvergleichspreis entsprechen müssen.

Gewerbesteuerliche Behandlung von Lizenzzahlungen

In Deutschland besteht noch die Besonderheit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Lizenzzahlungen. Lizenzzahlungen eines inländischen Lizenznehmers sind bei der Gewerbesteuer nicht vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Ein pauschaler Betrag iHv. effektiv 6,25 % der Lizenzausgaben wird für Zwecke der Gewerbesteuer dem Gewerbesteuerertrag wieder hinzugerechnet und unterliegt der Besteuerung.

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